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Statuten

WICHTIG: Mit dem Erwerb der Mitgliedskarte verpflichtet sich jedes Mitglied sich bedingungslos an diese Statuten zu halten!
 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

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  1. Der Verein führt den Namen “DOWNHILL&MTB CLUB RECKANGE/MESS” und hat seinen Vereinssitz in 3 am Pesch, L-3985 Pissange.
     

  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

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§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt in erster Linie die Förderung und Ausübung des MTB und Downhillsports. Des Weiteren sollen Rennen, Geschicklichkeitswettbewerbe, Trainingseinheiten auf MTB-Pisten, das Einüben und Vorführen von Trickeinlagen, Vorträge und organisierte Reisen in professionelle Bike Parks und andere Aktivitäten in Verbindung mit MTB und Downhill das Tätigkeitsfeld des Vereins abrunden.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen durch Mitgliedskarten, Sponsoring, Subsidien, Fanartikel, Vereinskleidung, Einnahmen aus der Teilnahme an Märkten, Werbung sowie aus Renn-und Geschicklichkeitswettbewerben und durch jegliche andere Zuwendung aufgebracht werden.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
     

  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
     

  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die Interesse am MTB und Downhillsport haben und die vorliegenden Statuten gelesen haben, und dies durch den Erwerb der Mitgliedskarte bescheinigen.
     

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ordentliche Mitglieder können nur nach Zahlung der Mitgliedschaftsgebühr aufgenommen werden.
     

  3. Die Vereinssaison beginnt am 1. März jeden Jahres und endet am 28. beziehungsweise 29. Februar des darauffolgenden Jahres. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt allerdings erst nach Bezahlung der Mitgliedschaftsgebühr und endet, unabhängig vom Datum des Erwerbs der Mitgliedschaft, am 28. beziehungsweise 29. Februar.
     

  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, bei Nichterneuerung der jährlichen Mitgliedschaft jeweils einen Monat nach jedem 28. beziehungsweise 29. Februar jeden Jahres, Ableben oder durch Ausschluss des Vorstands.
     

  2. Der freiwillige Austritt kann jeder Zeit erfolgen. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
     

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
     

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand erfolgen wegen:

 

  • grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, aufgelistet unter “ Rechte und Pflichten der Mitglieder” dieser Statuten

  • dem Nicht-Einhalten der vom Nachhaltigkeits-und Umweltministerium erteilten Auflagen

  • dem Nicht-Einhalten der spezifischen Sicherheitsbestimmungen

 

Dies gilt auch für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stets die an dem Austragungsort geltenden Regeln einzuhalten.
     

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Anlagen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
     

  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Herausgabe der Statuten zu verlangen.
     

  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
     

  5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
     

  6. Die Mitglieder sind spätestens vom Vorstand durch den Kassierer über die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, ist der Kassenrevisor einzubinden.
     

  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse des Vorstands zu beachten.
     

  8. Ordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
     

  9. Jedes Mitglied hat bei bezahlter Mitgliedskarte und nur bei bezahlter Mitgliedskarte das Recht, gegebenenfalls die durch den Verein abgeschlossene Versicherungspolice zu beanspruchen.
     

  10. Durch den Erwerb der Mitgliedskarte nach erfolgter Beitragszahlung erkennt das Mitglied die vorliegenden Statuten in vollem Umfang bedingungslos an.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Die Organe der Vereinigung sind:

 

Generalversammlung

 

Oberstes Organ des DOWNHILL&MTB CLUB RECKANGE/MESS ist die Generalversammlung. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

 

a) Die Generalversammlung hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit aus wichtigem Grund abberufen.

 

b) Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen worden sind.

 

c) Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

 

d) Die Einberufung einer Generalversammlung muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus vom Vorstand mitgeteilt werden.

 

e) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig.

 

f) Jedes an der Generalversammlung teilnehmende und stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.

 

g) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung gefasst.

 

h) Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand verpflichtet sich, der Anfrage der Mitglieder innerhalb eines Monats nachzukommen.
 

i) Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Generalversammlungen können über Videokonferenz abgehalten werden.

 

Vorstand

 

a) Der Vorstand des DOWNHILL&MTB CLUB RECKANGE/MESS besteht aus mindestens 3 Personen. Er wird alljährlich durch die Generalversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt die Neuwahl an der nächsten Generalversammlung. Rücktritte müssen dem Präsidenten jeweils bis zum 30. September schriftlich eingereicht werden.

 

b) Bei den Vorstandswahlen werden mindestens folgende Positionen besetzt: Präsident, Sekretär und Kassierer.

 

c) Der Vorstand kann für die Dauer einer Amtsperiode weitere Ämter beschließen und innerhalb des Vorstandes besetzen.

 

d) Der Vorstand übernimmt die Administration, verwaltet die Finanzen und organisiert die sportlichen Angelegenheiten des Vereins. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand berät über Angelegenheiten, die die Generalversammlung zu beschließen hat. Er referiert der Generalversammlung über seine Beratungen und legt der Generalversammlung seine Vorschläge zur Entscheidung vor.

 

e) Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Personen des Vereins und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.

 

§ 9: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a) Beschlussfassung über die Tagesordnung

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b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung des Rechnungsprüfers. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft.

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c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und des Rechnungsprüfers

​

d) Genehmigung von Materialkäufen und Prokura für solche unvorhergesehenen Materialkäufe innerhalb eines gewissen Betrages

​

e) Entlastung des Vorstands

​

f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

​

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

​

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

​

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

 

§10: Haftung

 

  1. Ausübung der sportlichen Tätigkeiten

    Die Mitglieder verzichten auf alle Rechtsansprüche gegenüber dem Verein und vor allem dessen Vorstandsmitgliedern. Der Verein im Einzelnen, sowie der Vorstand im Speziellen übernehmen keinerlei Haftung für etwaige entstandene körperliche oder materielle Schäden, die bei der Ausübung der sportlichen Tätigkeit des DOWNHILL&MTB CLUB RECKANGE/MESS entstanden sind. Der Geschädigte kann nur die durch die Versicherung des Vereins abgeschlossenen Leistungen in Anspruch nehmen. Jedes Mitglied hat bei bezahlter Mitgliedskarte und nur bei bezahlter Mitgliedskarte das Recht, gegebenenfalls die durch den Verein abgeschlossene Versicherungspolice zu beanspruchen.
     

  2. Teilnahme an Vereinsausfahrten und Touren

    Die Mitglieder nehmen hiermit ausdrücklich zur Kenntnis, dass weder der Verein noch dessen Organe noch dessen Mitglieder für Unfälle oder sonstige Schadensereignisse haften, welche bei gemeinsamen Unternehmungen, unabhängig von deren Bezeichnung (Radausfahrten, -ausflüge, Techniktraining, o.ä.) eintreten. Routenvorschläge, Fahrtechnikhinweise, Materialempfehlungen, Trainingsvorschläge o.ä., auch wenn sie im Rahmen der Internetpräsentation (Homepage) des Vereines, im Rahmen von Vereinsaktivitäten, durch Vereinsorgane oder Mitglieder abgegeben werden, erfolgen ausschließlich aus sportkameradschaftlicher Sicht und stellen die eigene unverbindliche und unüberprüfbare Meinung des Einzelnen dar. Die Befolgung derartiger sportkameradschaftlicher Meinungen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Daraus resultierende körperliche oder materielle Schäden, gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfolgung begründen keine wie immer geartete Haftung gegenüber dem Verein, dessen Organen oder dessen Mitgliedern. Jeder Teilnehmer ist für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften selbst verantwortlich. Unabhängig vom Haftungsausschuss des Vereins, dessen Vorstand, sowie seiner Organe hat der Geschädigte das Recht gegebenenfalls die durch die Versicherung des Vereins abgeschlossenen und im Rahmen einer derartigen Tätigkeit abgedeckten Leistungen in Anspruch zu nehmen.
     

  3. Teilnahme an Rennen

    Die Teilnahme an derartigen Aktivitäten erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Teilnehmers. Der Teilnehmer verzichtet auf alle Rechtsansprüche gegenüber dem Verein und dessen Organen. Der Verein übernimmt keine Haftung für den Verlust und für Schäden von/an Rädern und Material. Jeder Teilnehmer anerkennt durch seine Teilnahme diesen Haftungsausschluss gegenüber dem Verein, dessen Organen und dessen Mitgliedern. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen, Sicherheitsregeln, und Haftungshinweise des Rennveranstalters!

 

§11: Auflösung

 

a) Die Generalversammlung ist alleine ermächtigt, die Statuten zu ändern. Jeder Änderungsvorschlag muss den Mitgliedern schriftlich oder per Email mitgeteilt werden. Eine Änderung der Statuten erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

b) Über eine Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung entscheiden. Erforderlich ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

c) Im Falle der Auflösung des DOWNHILL&MTB CLUB RECKANGE/MESS bestimmt die Generalversammlung über das Vermögen des Vereins. Das Vermögen darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden und soll einer gemeinnützigen Organisation zugestellt werden.

 

§12: Datenschutz

 

Der Verein verpflichtet sich, die ihm zugekommenen Daten der Mitglieder nur zu Vereinszwecken zu nutzen

 

§13: Rechtswirksamkeit

 

Diese Statuten treten am Tage der Genehmigung von offizieller Stelle in Kraft.

Beschlossen, genehmigt, und gezeichnet von der ordentlichen Generalversammlung vom 23. Januar 2024 und deren Vorstandsmitgliedern.

 

  • Sam Molitor

  • Eric Mace

  • Jeff Michaelis

  • Michel Devos

  • Ken Molitor

  • Philippe Ralinger

  • Gilles Hermes

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